Geldwäschegesetz
Hinweis: Nach dem Geldwäschegesetz (GwG) müssen wir als Immobilienmakler bereits vor Abschluss eines Maklervertrags die Identität unserer Kunden feststellen. Der Gesetzgeber verpflichtet uns außerdem zu prüfen, ob Sie als Kunde im eigenen wirtschaftlichen Interesse oder für einen Dritten handeln. Gemäß § 4 Abs. 6 GwG sind Sie als Kunde wiederum verpflichtet, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen und Unterlagen oder Ausweis zur Überprüfung vorzulegen.
Widerufsbelehrung
Hinweis: Es gelten genaue Vorgaben, die Makler in Bezug auf Immobilienanzeigen und Exposés einhalten müssen. Seit dem 13. Juni 2014 müssen Makler vor dem Exposé eine Widerrufsbelehrung verschicken, wenn sich Kaufinteressenten näher zu einer Immobilie informieren möchte. Nach § 355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) müssen Immobilienmakler ihre Kunden auch im Fernabsatzgeschäft (also z.B. online) über ihr Widerrufsrecht aufklären – ähnlich wie im Onlinehandel. Das Widerrufsrecht umfasst eine Frist von 14 Tagen. Sie beginnt erst, wenn der Makler vor dem Exposé die Widerrufsbelehrung übersendet. Findet die Belehrung zu einem späteren Zeitpunkt statt, beginnt die Widerrufsfrist erst dann.